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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7168/18

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 49, EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3

Kindergeldberechtigung bei Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG

keine Erzielung inländischer Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Tätigkeit im Ausland

Leitsatz

1. Auch bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung „nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig” nur für die Kalendermonate vor, in denen der Anspruchsteller Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

2. Die Familienkasse kann keine unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG annehmen, wenn keine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts vorliegt oder keine Veranlagung in diesem Sinne vorgenommen wurde. Die Prüfung, ob inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG in den entsprechenden Monaten des Streitzeitraums erzielt worden sind, obliegt aber weiterhin der Familienkasse bzw. dem Finanzgericht.

3. War der Anspruchsteller im Streitzeitraum ausschließlich im Ausland (hier Belgien) und gerade nicht im Inland und damit an seiner inländischen Betriebsstätte gewerblich tätig, hat er keine Einkünfte gemäß § 49 EStG erzielt und ist damit nicht kindergeldberechtigt.

Fundstelle(n):
YAAAH-50811

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2020 - 7 K 7168/18

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