1. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, die durch Einreichung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben wird, genügt den Anforderungen an die elektronische Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
2. Dem Schriftformerfordernis des § 173 SGG genügt es nicht, wenn der maschinenschriftlichen Bezeichnung von Vor- und Nachnamen handschriftlich die Paraphe "gez" beigefügt wird.
3. Wählt der Beteiligte - durch Einreichung über das EGVP - die elektronische Form, sind für die Zulässigkeit allein deren Anforderungen maßgebend; der Ausdruck einer Beschwerdeschrift durch das Gericht vermag unabhängig davon, wie die Unterschrift generiert wurde (hier: eingescannte Unterschrift), den Anforderungen an die Schriftform nicht zu genügen (Anschluss an = SozR 4-1500 § 65a Nr 3).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-50364
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.05.2020 - L 6 AS 159/17
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