Bilanzierung | Aktivierung von Honoraransprüchen und Seminarkostenabzug des StBs (FG)
Ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hat die in seinem Büro angefangenen Arbeiten durch Bildung eines Bilanzpostens „unfertige Leistungen” zu berücksichtigen. Soweit durch angefangene Arbeiten ein Vergütungsanspruch entstanden ist, hat sich bereits vor dessen Fälligkeit ein Wirtschaftsgut herausgebildet. Seminarkosten in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing sind, auch wenn sie der Einkünfteerzielung im Einzelfall förderlich sein mögen, überwiegend durch die private Lebensführung veranlasst ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Kläger) einen Anspruch darauf hat, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemindert werden, weil in den jeweiligen Jahresabschlüssen jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z. B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils kein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. kein Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist. Der Kläger beruft sich auf das , wonach ein Aktivposten für halbfertige Erzeugnisse nicht gebildet wird, da es an der Wirtschaftsguteigenschaft mangelt.
Streitig ist ferner, ob Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an Seminaren als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind und ob daraus resultierende Vorsteuerbeträge entgegen der durch das FA erfolgten Vorsteuerkürzung umsatzsteuermindernd zu erfassen sind.
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück:
Ein Gewinn in Bezug auf die vom Steuerbüro angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. durch Bildung eines Bilanzpostens „Unfertige Leistungen” war zu berücksichtigen, da sie am Abschlussstichtag schon realisiert waren, weil eine entsprechende Forderung rechtlich bereits entstanden war sowie die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt wurden (, ). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag bereits fällig war.
Nach § 7 StBVV wird zwar die Vergütung des Steuerberaters erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist aber dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit.
Die Aktivierung von Aufwendungen – von Rechnungsabgrenzungsposten abgesehen – setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraus. Sodass also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts (durch Anschaffung oder Herstellung) geführt haben müssen (). Insoweit setzt nach Auffassung des BFH auch der Bilanzposten „unfertige Leistungen” gem. § 266 Abs. 2 HGB die Wirtschaftsguteigenschaft voraus (). Der Bilanzposten der „unfertigen Leistungen” diene nicht vorrangig der Aufwandsstornierung im Rahmen der Erstellung von Dienstleistungen, weil nicht die Aufwendungen zu aktivieren seien, sondern lediglich das durch die Aufwendungen erlangte Wirtschaftsgut. Den Bilanzposten der „unfertigen Leistungen” als reine Aufwandsstornierung zu betrachten, widerspreche auch dem Vorsichtsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich im Streitfall durch die im Steuerberatungsbüro des Klägers angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. ein Wirtschaftsgut herausgebildet, das in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Streitjahre jeweils als „unfertige Leistung” zu aktivieren war.
Bei den strittigen Seminaraufwendungen handelte es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig sind. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge waren nach § 15 Abs. 1a UStG umsatzsteuerlich nicht abziehbar. Für entsprechende Seminare besteht zumindest keine überwiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem angebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) besteht in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel Wohlstand zu erlangen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
BAAAH-50327