Mindestbeschwer der Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter
Gesetze: § 182 InsO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 544 ZPO
Instanzenzug: Az: 13 U 989/15vorgehend LG München I Az: 22 O 4806/14
Gründe
I.
1Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin, gegen welche die Klägerin sich einer Schadensersatzforderung in Höhe von 26.250 € berühmt. Diese meldete die Forderung nebst Feststellungspauschale in Höhe von 20 € zur Tabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage, woraufhin die Klägerin gegen den Beklagten eine Tabellenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben hat. Das Landgericht hat den Beklagten auf einen Hilfsantrag verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 9.000 € und eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung in Höhe von 17.250 € zustehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert auf 604,20 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen Annahmen jedenfalls mit einer Quote von 2,28 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchte.
II.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 76 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
31. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. , NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. , ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ( aaO Rn. 5; vom , aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch , ZIP 1999, 1811, 1812).
4Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. aaO; Beschluss vom - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.
52. Nach diesen Maßstäben geht die Klägerin zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie beruft sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum vom (Anlage K 21), erläutert durch den Schriftsatz des Beklagten vom . Da Bericht und Erläuterung sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehen, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote zieht, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Worten, der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hundert, allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. € noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schuldenmasse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kann die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen.
6Nach dem Bericht und dem erläuternden Schriftsatz des Beklagten bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach Abzug der mutmaßlichen Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustausgleichsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungswahrscheinlichkeit mit 355.000 € in die Schätzung eingestellt wird (5 vom Hundert von 7,1 Mio. €), eine Teilungsmasse in Höhe von 2.240.623,26 €. Dem stand folgende Schuldenmasse gegenüber:
7Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17.432.655,46 € und eine zu erwartende Quote in Höhe von aufgerundet 12,85 vom Hundert. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit 3.373,13 €.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR26.18.0
Fundstelle(n):
GAAAH-50198