Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung
Leitsatz
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
Gesetze: § 850c ZPO, § 850k ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 399 Alt 1 Alt 1 BGB, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 27b Abs 3 SGB 12
Instanzenzug: Az: I-7 T 240/17vorgehend AG Recklinghausen Az: 39 M 1581/17
Gründe
I.
1Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil.
2Der Schuldner wohnt im K. -Altenzentrum, einer vom E. e.V. (im Folgenden: Drittschuldner) betriebenen Pflege-einrichtung in R. . Ihm werden dort Unterkunft, Pflege und Verpflegung gewährt. Darüber hinaus verwaltet der Drittschuldner für den Schuldner auf einem sogenannten "Taschengeldkonto" einen monatlichen Geldbetrag.
3Unter dem hat die Gläubigerin den Antrag auf "Pfändung des Taschengeldes, das der Schuldner erhält, lt. Angaben im Vermögens-verzeichnis ca. 100,00 € monatlich" und auf Überweisung des Anspruchs zur Einziehung gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.
4Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II.
5Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Auf der sich aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts ergebenden Tatsachen-grundlage kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der gegebenen Begründung nicht zurück-gewiesen werden.
61. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf "Auszahlungen vom Taschengeldkonto" sei unpfändbar. Dies gelte unabhängig davon, ob Sozialhilfe im Sinne des § 27b Abs. 2 SGB XII (seit dem : § 27b Abs. 3 SGB XII) oder ein entsprechender Betrag von der übergeleiteten Rente eines Selbstzahlers auf das vom Drittschuldner verwaltete "Taschengeldkonto" gezahlt werde.
7Allerdings ergebe sich die Unpfändbarkeit weder aus den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch noch aus § 850c oder § 850k ZPO. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII finde keine Anwendung, da nicht der Anspruch des Schuldners auf Sozialhilfe gepfändet werden solle. Gleiches gelte für § 850c ZPO, der nur die Pfändung von Arbeitseinkommen betreffe. § 850k ZPO finde ebenfalls keine Anwendung, da der Drittschuldner kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschriften sei. §§ 850 ff. ZPO seien nach ihrem Schutzzweck auch nicht analog auf den Auszahlungsanspruch anwendbar.
8Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf "Auszahlungen vom Taschengeldkonto" sei jedoch gemäß § 851 ZPO unpfändbar. Danach sei eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sei. Nach § 399 BGB könne eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Hierzu zähle eine zweckgebundene Forderung. Der Anspruch auf "Auszahlung vom Taschengeldkonto" sei in dieser Weise zweckgebunden. Der Drittschuldner sei hinsichtlich der auf dem "Taschengeldkonto" verwahrten Beträge treuhänderisch gebunden. Auszahlungen erfolgten nur für die persönlichen Bedürfnisse des Heimbewohners, die von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfasst würden. Der grundgesetzliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde gebiete die freie Verfügungsmöglichkeit über einen be-grenzten Geldbetrag. Der für Strafgefangene höchstrichterlich anerkannte Schutz gelte auch für einen Heimbewohner. Der den Gläubiger schützende Art. 14 GG müsse zurücktreten, wenn die Vollstreckung dem Schuldner den notwendigen Unterhalt entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entziehen würde.
92. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
10a) Das Beschwerdegericht hat den Pfändungsantrag des Gläubigers zutreffend dahin ausgelegt, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge gepfändet werden soll. Dabei ist der Pfändungsantrag dahin zu verstehen, dass Gegenstand der Pfändung zum einen der Anspruch auf Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens und zum anderen die künftigen Auszahlungsansprüche hinsichtlich der monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sein sollen.
11b) Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gegenwärtig auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
12aa) Allerdings ergibt sich die Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche in dieser Höhe - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat - nicht aus einer Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner überhaupt Sozialhilfe bezieht. Denn eine Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil nicht ein etwaiger Anspruch des Schuldners gegen den Leistungsträger auf Sozialhilfe gepfändet werden soll. Die Vorschrift betrifft ausdrücklich nur den Anspruch auf Sozialhilfe. Ist die Sozialhilfe an den Schuldner bereits ausbezahlt oder überwiesen, greift das Verbot des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht mehr ein (Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: ), § 17 Rn. 30).
13bb) Eine Unpfändbarkeit der betreffenden Auszahlungsansprüche ergibt sich ferner nicht aus § 850c ZPO. Der Schuldner kann sich nicht auf die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO berufen, weil diese Vorschrift die Pfändung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO sowie - über die Verweisung in § 54 Abs. 4 SGB I - die Pfändung von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, etwa Leistungen der gesetzlichen Renten-versicherung, betrifft, die hier nicht in Rede stehen. Der Pfändungsschutz dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auch auf das zur Bewirkung der als Arbeitsentgelt oder Rente geschuldeten Leistungen bereits ausbezahlte oder überwiesene Geld (vgl. IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717, juris Rn. 10). Da es sich bei dem von dem Drittschuldner geführten "Taschengeldkonto" nicht um ein Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut handelt, ist die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO ebenfalls nicht anwendbar.
14Das Beschwerdegericht hat § 850c und § 850k ZPO zu Recht auch nicht entsprechend angewendet. Es ist schon zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden könnte. Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die jenen Vorschriften zugrundeliegende Interessenabwägung ist auf einen Schuldner zugeschnitten, der seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO oder aus den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch selbständig bestreiten muss, was für einen Schuldner, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, nicht zutrifft. Dessen notwendiger Lebensunterhalt wird vielmehr im Grundsatz dadurch gedeckt, dass ihm in der Pflegeeinrichtung Unterkunft, Verpflegung, Pflege und sonstige Leistungen gewährt werden. Die von dem "Taschengeldkonto" auszuzahlenden Geldbeträge sollen demgegenüber allein seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts abdecken. Hierauf sind § 850c und § 850k ZPO nach ihrem Schutzzweck nicht anwendbar (vgl. auch IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717, juris Rn. 15 zur Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen; , MDR 2001, 1260, juris Rn. 3 zur Pfändung von Hausgeld eines Strafgefangenen).
15cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmt sich die Pfändbarkeit der Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auch nicht unter - entsprechender - Heranziehung der gesetzliche Unterhaltsansprüche betreffenden Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bedingten Pfändbarkeit eines Taschengeldanspruchs des haushaltsführenden Ehegatten aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. Auch insoweit ist jedenfalls eine vergleichbare Interessenlage zu verneinen. Der nach den Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Eheleute zu bemessende Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten soll diesem ermöglichen, seine über die gewährten Grundbedürfnisse hinaus-gehenden persönlichen Bedürfnisse nach diesem Zuschnitt ohne Mitspracherecht des anderen Ehegatten zu befriedigen; damit kann ihm insbesondere auch eine Schuldentilgung möglich sein ( IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450, juris Rn. 8, 10). Demgegenüber sind die von dem "Taschengeldkonto" auszuzahlenden Geldbeträge - soweit sie der Höhe nach den nach § 27b Abs. 3 SGB XII bemessenen Barbetrag nicht übersteigen - Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts des sich in einer Pflegeeinrichtung befindenden Schuldners und sollen ihm ein menschen-würdiges Dasein sichern. Denn der Schuldner ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht gedeckten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls zu deren Finanzierung nicht in der Lage wäre ( Rn. 16, BGHZ 196, 21).
16dd) Die Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner bis zu der Höhe, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist, ergibt sich jedoch - wie das Beschwerde-gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - aus § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
17Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutz-würdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt (vgl. , BGHZ 96, 146, juris Rn. 16). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. , MDR 1978, 747, juris Rn. 17).
18Eine solche rechtlich beachtliche Zweckbindung ist gegeben, soweit die vom Heimträger auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge der Höhe nach dem angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII entsprechen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass der notwendige Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung neben den in dieser Einrichtung gewährten Leistungen auch einen angemessenen Barbetrag für seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse umfasst. Der vom Gesetzgeber in § 27b Abs. 3 SGB XII festgelegte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient damit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, vgl. § 1 Satz 1 SGB XII. Da es den Bewohnern einer Pflegeeinrichtung nicht in allen Fällen möglich ist, sich in ausreichendem Maße persönlich um die Verwaltung der Barbeträge zu kümmern, kann diese Aufgabe - wie sich inzident aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HeimG ergibt - von dem Heimträger übernommen werden. Die Verwaltung erfolgt in diesem Fall treuhänderisch für die betreffenden Bewohner der Pflegeeinrichtung. Der Heimträger darf Auszahlungen von dem "Taschengeldkonto" nur zugunsten des betreffenden Bewohners oder zur Begleichung von Forderungen, die zur Deckung dessen persönlichen Bedarfs entstanden sind, vornehmen. Als Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung ist dessen Auszahlungsanspruch gegen den Heimträger in dem sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII ergebenden Umfang zweckgebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der auf dem "Taschengeldkonto" verwaltete Geldbetrag aus Mitteln der Sozialhilfe oder aus einer Rente stammt. Aufgrund dieser Zweckbindung scheidet eine Abtretung in dem genannten Umfang und damit auch eine Pfändung des Auszahlungs-anspruchs aus (vgl. auch IXa ZB 191/03, FamRZ 2004, 1717, juris Rn. 16, der in einem obiter dictum die Unpfändbarkeit des Hausgelds eines Strafgefangenen wegen seiner Zweckbindung als nahe-liegend bezeichnet hat; ebenso LG Kleve, Beschluss vom - 4 T 299/08, juris Rn. 4, zum Taschengeldanspruch eines Maßregelvollzugspatienten). Gegenüber der Zweckbindung des der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienenden Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner hat die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Gläubigerin zurückzutreten.
19Dagegen ist eine zur Unpfändbarkeit führende Zweckbindung insoweit zu verneinen, als die vom Drittschuldner auf dem "Taschengeldkonto" verwalteten Geldbeträge der Höhe nach den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII übersteigen. Denn insoweit dient der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht mehr der Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts und ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Drittschuldners an der Beibehaltung seines Gläubigers ist nicht ersichtlich. Allein die Vereinbarung einer Verwaltung von Geld auf einem "Taschengeldkonto" - ohne Bezug zum notwendigen Lebens-unterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung - kann daher eine Zweck-bindung und damit eine Unpfändbarkeit des betreffenden Auszahlungsanspruchs gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB nicht begründen. Anderenfalls hätte es ein Schuldner, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, in der Hand, auf diese Weise die Teile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent-ziehen, derer er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht bedarf (vgl. allgemein zum Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses: Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 121).
20Ob im Einzelfall aufgrund sozialhilferechtlicher Erwägungen niedrigere oder höhere Beträge pfandfrei sein können, bedarf hier keiner Entscheidung.
21c) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zum Umfang der auf dem Taschengeldkonto eingehenden und verwalteten Geldbeträge und damit zur Höhe der gegenwärtigen und künftigen Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner getroffen. Es steht damit nicht fest, dass lediglich Auszahlungsansprüche in Rede stehen, die der Höhe nach den angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII nicht übersteigen. Auf dieser Tatsachen-grundlage war es rechtsfehlerhaft, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unpfändbarkeit der Auszahlungsansprüche gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB insgesamt zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZB82.17.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 26
NJW 2020 S. 2567 Nr. 35
NJW-RR 2020 S. 820 Nr. 13
WM 2020 S. 1166 Nr. 25
YAAAH-50192