Online-Nachricht - Mittwoch, 03.06.2020

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung bei grenzüberschreitender Beförderung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG (BMF)

Das BMF hat die zeitliche Angabe der Duldung der alten Rechtslage von dem auf den verschoben ().

Hintergrund: Das BMF hatte Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE im Hinblick auf das "L.C." angepasst und eine zeitliche Duldung der alten Rechtslage bis erlaubt ().

Der , „L.C.“, entschieden, dass die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Steuerbefreiung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auf eine Dienstleistung betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Sinne des UStG kann demnach nur gewährt werden, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.

Vor diesem Hintergrund wird Abschnitt 4.3.2. Abs. 4 UStAE wie folgt gefasst:

"Ein Frachtführer, der die Beförderung von Gegenständen übernommen hat, bewirkt auch dann eine Beförderungsleistung, wenn er die Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sie von einem oder mehreren anderen Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen lässt. In diesen Fällen hat er die Stellung eines Hauptfrachtführers, für den der oder die Unterfrachtführer ebenfalls Beförderungsleistungen bewirken. Beförderungsleistungen können grenzüberschreitend sein. Die Beförderungsleistungen des Hauptfrachtführers sowie der Unterfrachtführer, deren Leistungen sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken, sind grenzüberschreitend. Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da dieser die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. , L.C.). Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorgehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5."

Hinweis

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem (a.F.: ) ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird.

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
FAAAH-49939