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BFH 22.01.2020 XI R 27/19 (XI R 6/17), StuB 11/2020 S. 442

Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von Investitionsgütern im Bereich der Landwirtschaft Entgelt von dritter Seite

Wenn eine Erzeugerorganisation i. S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i. S. von Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidungen zum und C-574/18, DStR 2019 S. 2202; Bezug: Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 20, Art. 27 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG; § 3 Abs. 1, Abs. 12, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UStG; § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). NWB CAAAH-48553, NWB RAAAH-48548

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