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Corona-Krise: Bilanzierung von Plexiglas-Schutzscheiben
Leserfrage
[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Problem
In [i]Installation einer Plexiglas-Schutzwandeinem Einzelhandelsgeschäft werden im Rahmen der Corona-Krise zum Schutz des Personals Plexiglas-Schutzwände auf den Ladentheken installiert. Diese werden auf den Kassentischen fest verschraubt und mit Silikon abgedichtet.
Abwandlung: Die Plexiglas-Schutzscheiben sind nicht fest auf der Ladentheke installiert, sondern sind mit Drähten in Dübeln an der Decke befestigt und hängen von dieser herab.
Wie ist die Investition steuerbilanziell zu behandeln? Kommt es darauf an, ob der Unternehmer von vornherein beabsichtigt, die Plexiglas-Scheiben nach dem Ende der Krise wieder abzunehmen und zu entsorgen, oder ob der Unternehmer die Scheiben aufheben will, um sie ggf. bei der nächsten Welle des Virus wieder zu installieren?
Antwort
1. Aktivierung der Schutzwände als Mietereinbauten oder Betriebsvorrichtung?
[i]Schäfer-Elmayer/ Stolz, Betriebsvorrichtungen, Grundlagen NWB XAAAE-33495 Eine Aktivierung der Plexiglas-Schutzscheiben als Ladeneinbauten, falls der Unternehmer Mieter der Geschäftsräume ist, scheidet aus. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass der Einbau Gebäudebestandteil wird. Dies gilt auch für Betriebsvorrichtungen, die zivilrechtlich Gebäudebestandteil sind, aber steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Die auf der Ladentheke aufgeschraubten Plexiglas-Schutzwände S. 538werden nicht Gebäudebestandteil i. S. von § 94 Abs. 2 BGB und können daher weder als Einbauten bzw. Umbauten noch als Betriebsvorrichtungen aktiviert werden.
Dies [i]Keine Gebäudebestandteilegilt auch bei Plexiglas-Schutzscheiben, die mit Drähten oder Ketten in Dübeln an der Decke befestigt werden und von der Decke herabhängen. Hier fehlt es an einer untrennbaren Verbindung i. S. von § 93 BGB zwischen dem Gebäude und der Plexiglas-Schutzscheiben, da die Verbindung nur über – jederzeit lösbare – Dübel erfolgt.
Dies [i]Unabhängig von Miete oder Eigentumgilt auch, wenn der Unternehmer Eigentümer der Geschäftsräume ist, so dass eine Aktivierung als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ausscheidet.
2. Aktivierung als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Ladentheke?
[i]Cremer, Anschaffungskosten, nachträgliche, Kontierungslexikon NWB DAAAG-51015 Eine Aktivierung als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ladentheke scheidet m. E. aus: Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. von § 255 Abs. 1 HGB liegen vor, wenn die Aufwendungen dazu dienen, die Ladentheke in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Ladentheke auch schon vor der Installation der Plexiglas-Schutzwand betriebsbereit war und auch ohne Installation hätte weiterbetrieben werden können.