Nichtannahmebeschluss: Zur Einstufung des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen durch den Gesetzgeber des emittierenden Staates als hoheitlichen Akt - hier: Keine Vorlagepflicht des BGH im Normverifikationsverfahren (Art 100 Abs 2 GG) zur Frage der Staatenimmunität im Falle einer Umschuldung griechischer Staatsanleihen durch Gesetz
Gesetze: Art 25 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 20 GVG
Instanzenzug: Az: XI ZR 217/16 Urteilvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 13 U 43/15 Urteilvorgehend LG Osnabrück Az: 7 O 2995/13
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist.
2Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. Diese Anleihen konnten unmittelbar nur von Finanzmarktteilnehmern erworben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank akkreditiert waren. In den Anleihebedingungen war bestimmt, dass die Anleihen griechischem Recht unterfallen und als dematerialisierte Wertpapiere ausgegeben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank registriert werden. Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses - CAC) enthielten die Anleihebedingungen nicht. Die Übertragung der Anleihen auf die Giroteilnehmer vollzog sich durch Gutschrift in dem bei der Griechischen Zentralbank geführten Register.
3Die Beschwerdeführerin zu 1. erwarb auf dem Sekundärmarkt über die Volksbank G. eG am solche Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR 0114020457, emittiert im Dezember 2007 mit einer Laufzeit bis zum ) im Wert von 15.000 Euro, der Beschwerdeführer zu 2. am entsprechende Staatsanleihen (ISIN GR 0110021236, emittiert im Dezember 2009 mit einer Laufzeit bis zum ) über die Cortal Consors S.A., Zweigniederlassung Deutschland im Wert von 20.000 Euro. Auf den den Beschwerdeführern erteilten Abrechnungen findet sich jeweils der Hinweis "Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland" beziehungsweise "Wertpapierrechnung Griechenland".
4Nach Feststellungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage in Griechenland war die Übertragung des Anleihetitels auch auf Dritte ("Investoren") gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 2198/1994 in der durch das Gesetz 2469/1997 geänderten Fassung (im Folgenden: n.F.) zulässig. Nach Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes 2198/1994 n.F. wirkte die Übertragung nur zwischen den Parteien des Zweiterwerbs und begründete keine Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten des griechischen Staates oder der Bank von Griechenland. Die Übertragung erfolge durch Gutschrift auf dem Konto des Investors beim akkreditierten Finanzmarktteilnehmer (sogenannter "Träger"). Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes 2198/1994 n.F. sah diesbezüglich vor, dass die Konten der Träger im System der Griechischen Zentralbank und die Konten der Investoren bei den Trägern geführt würden.
5Am trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung (CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustausches galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012).
6Am unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu.
7In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Am wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern durch eine Umbuchung auf ihren Depotkonten nach.
II.
8Am erhoben die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise rechtswidriger Enteignung oder rechtswidrigem enteignungsgleichen Eingriff.
9Das Landgericht Osnabrück wies die Klage mit Urteil vom - 7 O 2995/13 - als unzulässig ab. Der Klage stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Der Rechtsstreit lasse sich unter keinem Gesichtspunkt in der Sache entscheiden, ohne zumindest inzident über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Wirksamkeit von Maßnahmen der Hellenischen Republik zu entscheiden, die eindeutig hoheitlichen Charakter hätten. Schon in der Rüge der Beschwerdeführer, dass ein "rechtswidrige[r] enteignungsgleiche[r] Eingriff" vorgelegen habe, zeige sich, dass es im Kern um einen Hoheitsakt gehe. Die dagegen vorgebrachten Argumente, mit denen ein fiskalisches Handeln belegt werden solle, gingen fehl. Der in der Literatur geäußerte Vorwurf des Vertragsbruches durch die Hellenische Republik sei unbegründet und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Staatenimmunität. Dieses habe die Zahlungsklage eines griechischen Lehrers, der für eine griechische Schule in Deutschland tätig war und von dessen Gehalt die Hellenische Republik eine Quellensteuer einbehalten hatte, wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität für unzulässig gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -). Gegenstand des Rechtsstreits sei insoweit nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung des Bruttogehalts gewesen, sondern die Besteuerung als hoheitlicher Akt. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten.
10Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom - 13 U 43/15 - zurück. Das Landgericht Osnabrück habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Bezüglich (hilfsweise verfolgter) deliktischer Ansprüche sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass einer Klage der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe. Zwar gelte der Grundsatz nicht für vertragliche Rückzahlungsansprüche; jedoch fehle es insoweit an der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO (Verordnung <EG> Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; aktuelle Fassung: Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
11Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer mit Urteil vom zurück, weil sich das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstelle. Zwar sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Staatenimmunität insoweit nicht entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche gestützt werde; die Zuerkennung eines vertraglichen Anspruches setze jedoch denknotwendig voraus, dass das angerufene Gericht die Rechtswidrigkeit und eine gegebenenfalls daraus resultierende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung feststellen müsste. Eine solche Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines anderen Staates schließe der Grundsatz der Staatenimmunität aus. Im Übrigen könne die Hellenische Republik nicht mit einem sonstigen Schuldner privater Forderungen gleichgesetzt werden, da sie sich staatlicher Mittel bedient habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates sei insoweit nicht relevant. Die deutsche Gerichtsbarkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom (ILM 44 <2005>, S. 801, 807; im Folgenden: UNStImm), da dieses Übereinkommen bisher nicht in Kraft getreten und weder von Griechenland noch von Deutschland gezeichnet oder ratifiziert worden sei.
III.
12Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG.
13Der Bundesgerichtshof habe "über die hochstreitige Frage nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Umfang des Bestehens der Immunität" im vorliegenden Fall bezüglich des beklagten griechischen Staates entschieden. Entscheidungserheblich sei insbesondere gewesen, ob ein völkergewohnheitsrechtlich bestehendes Recht eines Staates auf Immunität dann zu verneinen ist, wenn der Staat sich rechtsgeschäftlich auf die Ebene des Privatrechts begeben hat, ob also der Grundsatz "once a trader always a trader" ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte der Bundesgerichtshof deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG die Pflicht gehabt, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des sogenannten Normverifikationsverfahrens vorzulegen.
IV.
14Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
151. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.>; 109, 13 <22 f.>).
16a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. BVerfGE 15, 25 <31 f.>; 16, 27 <32>; 23, 288 <318>; 64, 1 <13>; 92, 277 <316>; 94, 315 <328>; Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 18, Art. 100, Rn. 220 <Juli 1967>; Sieckmann/Kessal-Wulf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 100 Rn. 77).
17b) Daran fehlte es vorliegend, weil der Bundesgerichtshof nur eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt hat.
18Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom , Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei Bankas, The State Immunity Controversy in International Law, 2005, S. 329 ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom , Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders China oder Brasilien, die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 531 Fn. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. Stoll, in: Wolfrum, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2012, s.v. "State Immunity", Rn. 25).
19Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 <33 ff.>; 117, 141 <153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19).
20Der Bundesgerichtshof hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. In dem angegriffenen Urteil geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre. Unter Berufung auf sein Urteil vom (BGHZ 209, 191 <197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es im vorliegenden Fall darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen bei den Beschwerdeführern geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
212. Im Übrigen stellt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 <153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).
22a) Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch griechisches Gesetz veranlassten Zwangsumtausches und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. Mankowski, EWiR 2016, S. 285 <286>). Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 GVG und weiter Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 6.657; Grüneberg, WM 2016, S. 1621 <1621 f.>; Nodoushani, WuB 2016, S. 481 <483>).
23b) Diese Beurteilung wird von Entscheidungen anderer Gerichte gestützt.
24aa) So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf den griechischen Zwangsumtausch der Staatsanleihen bestätigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die fragliche Maßnahme "gesetzlich vorgesehen" gewesen sei und im öffentlichen Interesse gelegen habe (vgl. EGMR, Mamatas et autres c. Grèce, Urteil vom , Nr. 63066/14, 64297/14 und 66106/14, §§ 99, 105).
25bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der einschlägigen Rechtssache Kuhn festgestellt, dass es sich bei einer Klage wie der hier zugrundeliegenden um keine Zivilsache handele, für die der Anwendungsbereich der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet wäre. Diese Verordnung gelte nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte und insbesondere nicht für Streitigkeiten, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen. Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).
26Die - auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde in Rede stehende -Maßnahme der Hellenischen Republik sei eine solche hoheitliche Maßnahme. Sie gehe insbesondere auf die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Unterstützungsmechanismus bestehende Notwendigkeit zurück, die griechischen Staatsschulden umzustrukturieren und die Gefahr des Scheiterns des entsprechenden Umstrukturierungsplans auszuschließen, um einen Zahlungsausfall Griechenlands zu verhindern und die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets sicherzustellen. Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).
27cc) In einem italienischen Fall betreffend argentinische Staatsanleihen, die in New York begeben und in Luxemburg auf dem Sekundärmarkt gehandelt worden waren, hat auch die Corte Suprema di Cassazione 2005 Immunität bei Erklärung eines Staatsnotstandes angenommen (vgl. Sez. Unite, ordin. , n. 6532). Sie befand, dass es sich bei den Rechtsakten, mit denen Argentinien den Staatsnotstand erklärt und die Einstellung des Schuldendienstes angeordnet hatte, um Äußerungen souveräner Staatsgewalt gehandelt habe und dass deshalb die Immunität des Staates eingreife (vgl. Sez. Unite, ordin. , n. 6532, insbesondere Ziff. 4).
28Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) entschied zwar zunächst, dass der Klage eines Anlegers, der über eine österreichische Depotbank griechische Staatsanleihen erworben hatte und aus diesen Erfüllungsansprüche geltend machte, der Einwand der Staatenimmunität nicht entgegenstehen könne (vgl. OGH, Beschlüsse vom - 4 Ob 227/13f -; vom - 8 Ob 67/15h -; vom - 6 Ob 122/15g - und vom - 8 Ob 125/14p -). Diese Rechtsprechung hat er Ende 2018 jedoch aufgegeben und ein Bestehen der österreichischen Gerichtsbarkeit im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Kuhn verneint (OGH, Beschluss vom - 10 Ob 103/18x -, Ziff. 1.1).
29In diesem Sinne hat sich schließlich auch Lord Wilberforce in einer abweichenden Meinung zu einer Entscheidung des House of Lords (I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>) geäußert. Er bejahte, dass ein ausländischer Staat auch im Zusammenhang mit einem zunächst durch eine Handlung iure gestionis begründeten Rechtsverhältnis Immunität beanspruchen kann, wenn er sich später als Hoheitsträger geriert (zustimmend Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 535). Wenn ein Staat in der Lage sei, auf eine Maßnahme zu verweisen, die eindeutig ein Akt iure imperii sei, dann könne er sein Handeln der Sphäre iure gestionis entziehen (vgl. I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>, S. 269). Ein solcher Akt iure imperii zeichne sich dadurch aus, dass er hoheitlicher Natur sei, im Gegensatz zu einem Akt, den auch ein privater Bürger vollbringen könnte (vgl. I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>, S. 269).
30c) Diese Beurteilung wird nicht dadurch erschüttert, dass Stimmen in der Rechtsprechung anderer Staaten (US Supreme Court, Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 U.S. 607) und dem Schrifttum (Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 106, 178; Kren Kostkiewicz, Staatenimmunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren, 1998, S. 420 f.; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 379 f.; Fox/Webb, Law of State Immunity, 2013, S. 409 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 191; Lorz, Ausländische Staaten vor deutschen Zivilgerichten, 2017, S. 82 ff.; Geimer, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, IZPR, Rn. 30; Mankowski, ZIP 2019, S. 193 <198 f.>) dem Gesetzgeber des emittierenden Staates den Zugriff auf zivilrechtliche Forderungen verwehren wollen. Abgesehen davon, dass sie häufig auf der Grundlage unklarer Voraussetzungen argumentieren, stützen sie sich jedenfalls nicht auf eine allgemeine Überzeugung einer Mehrheit der Staaten und können daher keine allgemeine Regel des Völkerrechts statuieren (vgl. BVerfGE 95, 96 <129>; 96, 68 <86 f.>; 109, 13 <27 f.>; 109, 38 <53>).
31d) Schließlich vermag auch die Berufung auf Art. 10 Ziffer 1 UNStImm, der einem Staat die Immunität für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte abspricht, kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen ist das UNStImm-Übereinkommen bisher weder in Kraft getreten noch von Deutschland oder Griechenland gezeichnet worden. Zum anderen verhält sich die Regelung auch nicht zu dem Problem eines nachträglichen hoheitlichen Eingriffs in ein privatrechtlich begründetes Schuldverhältnis.
32Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200506.2bvr033118
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3647 Nr. 50
RIW 2020 S. 516 Nr. 8
WM 2020 S. 1111 Nr. 24
ZIP 2020 S. 1523 Nr. 31
ZIP 2020 S. 45 Nr. 23
FAAAH-49550