Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom ; Besteuerung von Grenzpendlern
Die am mit dem Königreich Belgien abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom bis zum verlängert.
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung vom zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer*innen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
1. Einführung
Am haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.
2. Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung bis zum zu verlängern.
3. Veröffentlichung
Diese Vereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am :
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns
Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland
BMF v. - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 538
DB 2020 S. 1206 Nr. 23
QAAAH-49487