Online-Nachricht - Dienstag, 26.05.2020

Corona | Sonderregelungen für Grenzpendler*innen nach Frankreich (BMF)

Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (-FRA/19/10018 :007).

Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Insbesondere Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Sonderregelung zur Vermeidung des Wechsels des Besteuerungsrechts:

Die Verständigungsvereinbarung sieht u. a. vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. „45-Tage-Regelung“ des Art. 13 Abs. 5 DBA haben.

Für Arbeitnehmer*innen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 DBA erfüllen, gilt Art. 13 Abs. 1 DBA. Hiernach können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.

Die Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

Anwendungszeitraum

Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich ab dem bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Hinweis

Das Schreiben inkl. der Verständigungsvereinbarung wurden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
XAAAH-49330