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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 186

Zuwendungen am Nachlass vorbei

Möglichkeit zur Vermeidung der erbrechtlichen Formvorschriften?

Dr. Hellmut Götz

In der Praxis wird aus unterschiedlichen Gründen versucht, Vermögen „am Nachlass vorbei“ zu übertragen. Ein Motiv ist, die strengen Formerfordernisse einer Verfügung von Todes wegen und die Anwendung der erbrechtlichen Regelungen zu vermeiden. Ein weiteres Ziel ist, Pflichtteilsansprüche hierdurch zu reduzieren. Dazu wird empfohlen, durch Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Bankverträgen oder Lebensversicherungsverträgen, Vermögenswerte „am Nachlass vorbei“ zu transferieren. Ist im Vertrag mit der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen ein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Forderung gegen die Bank bzw. der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Daher ist dieser Vermögensposten auch nicht bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils i. S. von § 2311 BGB zu berücksichtigen. Liegt allerdings – wie im Regelfall – der Leistung im Valutaverhältnis (zwischen Erblasser und begünstigtem Dritten) eine Schenkung zugrunde, können insoweit Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2329 BGB bestehen, die rechnerisch doch zu einer Erhöhung der Erbmasse führen (Schlitt/Müller, Pflichtteilsrecht, ...

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