BMF - IV C 5 - S 2353/20/10004 :001 BStBl 2020 I S. 544

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug: BStBl 2018 I S. 1027

Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom (BGBl 2019 I S. 2053) haben sich mit Wirkung ab Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.146 €.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    1. Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      • ab
      860 €.
    2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      • ab
      573 €..
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    • ab
    172 €.

Das ; DOK: 2018/0720470 - (BStBl 2018 I S. 1027) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.

BMF v. - IV C 5 - S 2353/20/10004 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 544
DB 2020 S. 1263 Nr. 24
DStR 2020 S. 1130 Nr. 21
GStB 2020 S. 23 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21766 Nr. 6
ZAAAH-49312