EuGH - C-87/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EGV 338/97 Art 7 Nr 3, EGV 865/2006 Art 57 Abs 5 Buchst a, EGV 865/2006 Art 57 Abs 1
Rechtsfrage
1. Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?
2. Falls diese Frage zu bejahen ist:
Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
Angehöriger; Ausfuhr; Auslegung; Drittland; Drittstaat; EG; Einfuhr; Einfuhrgenehmigung; EU; Freimenge; Genehmigung; Geschenk; Menge; Tier; Umfang; Verbleib; Verbringung; Ware; Zollverkehr
Fundstelle(n):
JAAAH-49271