Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen
nachmittäglichen Betreuung
Leitsatz
Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht gemäß
§ 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen
anzusehen sind. Solche Leistungen sollen vielmehr den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch
Stundensätze - der Höhe nach abhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder - und einer monatlichen Sachkostenpauschale in
einem angemessenen Umfang vergüten. Daher sind die Zahlungen das Entgelt für die vertraglich vereinbarte bestimmte Förderleistung
der Betreuerin.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 36 DStRE 2020 S. 1153 Nr. 19 EFG 2020 S. 915 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2885 LAAAH-49253
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.04.2020 - 9 K 21/19
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