Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom i.d.F. des Protokolls vom dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens umfasst? Durfte daher ab dem ein Steuerbescheid unmittelbar durch die Post an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen zugestellt werden und war damit ab diesem Zeitpunkt eine öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG nicht mehr zulässig?