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Darlehensgewährung durch den Arbeitgeber
I. Vorteile aus einer Darlehensgewährung als Arbeitslohn
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören u. a. alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem AN für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG). Nach § 2 LStDV gehören zum Arbeitslohn – unabhängig von der Bezeichnung und der Form – alle Einnahmen, die dem AN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Entscheidend ist dabei in erster Linie, ob der gewährte Vorteil im weitesten Sinne als Ertrag aus dem Dienstverhältnis anzusehen ist. Als Arbeitslohn kommt grundsätzlich auch ein Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Darlehens in Betracht. Andererseits ist aber auch hier zu prüfen, ob die günstige Darlehensgewährung aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt oder andere Ursachen hat.
Automobilhändler A räumt allen Kunden, die ein bestimmtes Fahrzeugmodell bei ihm erwerben, Ratenzahlungen zu einem Zinssatz von 2 v. H. ein. B, AN des A, erwirbt ebenfalls ein Auto zu diesen Zahlungsbedingungen. Soweit hier ein Vorteil in der günstigen Kreditgewährung liegt, wird dieser Vortei...