1. Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint (im Anschluss an I-3 Wx 8/19 -; ).
2. Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur - ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung - für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.
Fundstelle(n): ErbBstg 2020 S. 163 Nr. 7 NJW 2020 S. 8 Nr. 25 NJW-RR 2020 S. 710 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2020 S. 1608 OAAAH-48870
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 20.04.2020 - 3 W 37/20
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