1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist über die Frage eines berechtigten Interesses an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache oder einer Person nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu beachten sind.
2. Allein die Möglichkeit eines vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs in der Sache kann ein Interesse auf eine Beweissicherung nach § 76 SGG nur ausnahmsweise begründen, etwa wenn die zuständige Behörde ihren Pflichten zur Amtsermittlung nicht nachkommt.
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweissicherungsantrages durch ein Sozialgericht ist gemäß § 172 SGG zulässig.
Fundstelle(n): HAAAH-48868
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.04.2020 - L 3 U 153/19 B BW
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