Online-Nachricht - Montag, 18.05.2020

Corona | Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu (Bundesrat)

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am dem so genannten „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, kurz genannt dem „Sozialschutz-Paket II“ zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor in zweiter und dritter Lesung beschlossen hatte.

Folgende Maßnahmen beinhaltet das Sozialschutz-Paket II:

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70 % steigen. Arbeitnehmer*innen mit Kindern sollen weitere 7 % mehr erhalten. Ab dem siebten Monat soll sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern erhöhen. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst

Ab sollen Arbeitnehmer in Kurzarbeit in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe soll aufgehoben werden. Die Regelungen sollen bis Ende 2020 gelten.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem und dem endet, sollen drei Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.

Videoschalte zu Gerichtsverhandlungen

Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: Sie sollen befristet pandemiefest gemacht werden, indem anstelle der Teilnahme an der Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem sollen das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit bekommen, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Hinweis

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag danach in Kraft treten.

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Quelle: BundesratKOMPAKT Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
CAAAH-48673