Kindergeld für ein vor
Beginn der Ausbildung erkranktes Kind
Leitsatz
1. Ist ein
Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht
in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso
zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz
bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
2. Es ist nicht schädlich,
dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt
nicht festgestellt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen
Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAH-48670
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Urteil v. 21.01.2019 - 3 K 18/18
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