Bestimmtheit der Steuerfestsetzung, Steuerbegünstigung für Hagelversicherungen und agrarische Mehrgefahrenversicherungen
Leitsatz
1) Ein Steuerbescheid betreffend die Nachforderung von Versicherungsteuer genügt den Bestimmtheitsanforderungen der §§ 119,
157 AO, wenn daraus oder aus ergänzenden Unterlagen, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, der Besteuerungszeitraum, die
Höhe der Versicherungsentgelte und die Art der Versicherung, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, zweifelsfrei ersichtlich
sind.
2) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG in der bis Ende 2012 geltenden Fassung sind nur Hagelversicherungen
steuerbegünstigt. Umfasst ein Versicherungsprodukt damit Versicherungsschutz gegen weitere, über das reine Hagelrisiko hinausgehende
Risiken, ist keine steuerbegünstigte Hagelversicherung gegeben. Derartige agrarische Mehrgefahrenversicherungen unterfallen
erst aufgrund der ab 2013 geltenden Gesetzesfassung der Steuerbegünstigung.
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