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FG Köln Urteil v. - 2 K 2692/18

Gesetze: AO § 157 Abs 1 Satz 2 ; VersStG a.F. § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2; VersStG a.F. § 6 Abs 2 Nr 4; AO § 119 Abs 1

Abgabenordnung, Versicherungsteuer

Bestimmtheit der Steuerfestsetzung, Steuerbegünstigung für Hagelversicherungen und agrarische Mehrgefahrenversicherungen

Leitsatz

1) Ein Steuerbescheid betreffend die Nachforderung von Versicherungsteuer genügt den Bestimmtheitsanforderungen der §§ 119, 157 AO, wenn daraus oder aus ergänzenden Unterlagen, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte und die Art der Versicherung, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, zweifelsfrei ersichtlich sind.

2) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG in der bis Ende 2012 geltenden Fassung sind nur Hagelversicherungen steuerbegünstigt. Umfasst ein Versicherungsprodukt damit Versicherungsschutz gegen weitere, über das reine Hagelrisiko hinausgehende Risiken, ist keine steuerbegünstigte Hagelversicherung gegeben. Derartige agrarische Mehrgefahrenversicherungen unterfallen erst aufgrund der ab 2013 geltenden Gesetzesfassung der Steuerbegünstigung.

Fundstelle(n):
EAAAH-48655

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FG Köln, Urteil v. 06.11.2019 - 2 K 2692/18

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