Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz
Leitsatz
1. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
2. Das Merkmal der Umweltbestandteile in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG erfasst tierschutzrechtliche Belange nicht.
Gesetze: Art 13 AEUV, Art 191 Abs 1 AEUV, Art 2 EGV 178/2002, Art 2 Nr 10 EGV 882/2004, Art 2 Nr 1 Buchst a EWGRL 313/90, Art 20a GG, § 2 Abs 3 Nr 1 UIG 2005, § 2 Abs 2 LFGB, § 4 Abs 1 Nr 1 LFGB, § 10 Abs 2 LFGB, § 39 Abs 1 LFGB, § 1 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 VIG, § 3 S 1 Nr 1 Buchst e VIG, § 2 Abs 5 UIG ND, § 3 Abs 2 UIG ND
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 2 LC 58/17 Urteilvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 A 268/14 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Tiertransporten einsetzt, begehrt von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
2Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem (Landes-)Umweltinformationsgesetz verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen mit Urteil vom zurückgewiesen. Die begehrten Informationen seien zwar keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasse nur die Artenvielfalt, nicht aber den Tierschutz. Der Schutz sei zudem auf wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere beschränkt. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Umfasst seien hiervon alle Daten über das nationale und unionsrechtliche Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Zwar seien Nutztiere keine Lebensmittel. Die Vorschriften des Gesetzes gälten aber für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienten, soweit das Gesetz dies bestimme. Eine solche Bestimmung sei § 39 Abs. 1 LFGB, der Aufgaben und Maßnahmen der Überwachungsbehörden bei Verstößen auch im Zusammenhang mit Schlachttieren regele. Die Kontroll-Verordnung (EG) 882/2004 erstrecke die Aufgaben der Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
3Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen.
4Der Beklagte macht geltend: Die begehrten Informationen über tierschutzrechtliche Verstöße seien keine Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gelte nicht für lebende, der Gewinnung von Lebensmitteln erst dienende Tiere. Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes sei der Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Lebensmittel und vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln. Damit stünden die beantragten Informationen über Kontrollen bei Verstößen gegen Transport- und Standzeiten bei lebenden Puten nicht in Zusammenhang.
5Die Beigeladene macht geltend: Die von dem Kläger begehrten Informationen beträfen keine Erzeugnisse im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes. Der dort in Bezug genommene § 2 Abs. 1 LFGB erfasse grundsätzlich keine lebenden Tiere. Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Herstellens von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Dieser Tatbestand erfasse nur die plan- und rezepturgemäßen Herstellungsvorgänge, nicht jedoch einzelne angebliche Abweichungen von vorgegebenen Prozessen.
6Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom zu ändern und die Klage abzuweisen.
7Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
8Er verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und macht zudem geltend: Es bestehe auch ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Das Wohlergehen der Nutz- und Schlachttiere sei als Umweltbestandteil geschützt.
9Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor: Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei nicht eröffnet, weil lebende Tiere grundsätzlich nicht als Lebensmittel anzusehen seien. Die anderweitige Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB durch das Oberverwaltungsgericht stehe mit Sinn und Zweck und dem Wortlaut der Vorschrift nicht im Einklang. Eine Erweiterung ergebe sich nicht aus § 39 Abs. 1 LFGB. Hierbei handele es sich lediglich um eine Zuständigkeitsanordnung. Es bestehe aber ein Anspruch auf Information nach dem Umweltinformationsgesetz. Daten über Transporte lebender Nutztiere seien Informationen über Umweltbestandteile im Sinne dieses Gesetzes.
Gründe
10Die Revisionen sind zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf dieser Verletzung und stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
111. Das Urteil verstößt gegen Bundesrecht, soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 3154), - VIG - bejaht hat.
12a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei besteht nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - unterfallen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht.
13Nach § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2147), sind Lebensmittel solche im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1). Lebende Tiere gehören nach Art. 2 UAbs. 3 Buchst. b dieser Verordnung nicht zu den Lebensmitteln, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind. Das Lebensmittel wird also grundsätzlich vom geschlachteten Tier gewonnen. Nur wenn lebende Tiere - wie etwa Austern - für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet werden, werden sie zu Lebensmitteln im Sinne des Gesetzes (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, Art. 2 EG-Lebensmittel-Basisverordnung Rn. 3).
14Anderes folgt nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Lebensmittel auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt. Mit dieser Vorschrift wird der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in Einzelfällen auch auf lebende Tiere ausgedehnt. Eine derartige Erweiterung um lebende Tiere sieht § 10 Abs. 2 LFGB vor, wonach es verboten ist, lebende Tiere in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Dies dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 S. 10); aus Gründen der Lebensmittelsicherheit hielt der Gesetzgeber eine Kontrolle von Nutztieren vor der Schlachtung etwa wegen verabreichter verbotener Wachstumshormone für notwendig (vgl. BT-Drs. 15/3657 S. 60; vgl. auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, § 10 LFGB Rn. 46). Eine umfassende Einbeziehung lebender Tiere in den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist damit jedoch nicht verbunden.
15Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bewirkt auch § 39 Abs. 1 LFGB keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf lebende Tiere. Nach dieser Vorschrift ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB Aufgabe der zuständigen Behörden. Die Vorschrift enthält keine materiellen Regelungen, sondern regelt nur die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden für deren Vollzug. Das gilt auch in Ansehung der Bestimmungen zu lebenden Tieren, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB wie gezeigt nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Fällen eine Geltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorsieht.
16Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Überwachungsbehörden neben der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts nach der sog. Kontroll-Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 165 S. 1) ebenso wie nach der Nachfolge-Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 95 S. 1) auch die Einhaltung von Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen haben. Richtig ist, dass diese Verordnungen Kontrollen im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorsehen. Ihr Anwendungsbereich geht aber darüber hinaus, indem sie - schon ausweislich ihrer Überschriften, aber auch ihrer Erwägungsgründe - zusätzlich der Überwachung nach dem Tierschutzrecht dienen. Dadurch werden die in Bezug genommenen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht zu lebensmittelrechtlichen. Die Gewährleistung tierschutzrechtlicher Bestimmungen liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und damit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes.
17Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes auf tierschutzrechtliche Belange widerspräche auch seinem Gesetzeszweck. Nach § 1 VIG bezweckt das Gesetz den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und die Verbesserung vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Es dient mithin dem Gesundheitsschutz sowie der Lauterkeit des Verkehrs mit Verbraucherprodukten. Insoweit soll die Fähigkeit des Verbrauchers zur eigenverantwortlichen Kaufentscheidung gestärkt werden (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497 <1498>). Die Auffassung, auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln seien unabhängig davon, ob das Tier bereits geschlachtet worden sei oder noch lebe, einzubeziehen (vgl. Rossi, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 1 VIG Rn. 7), weist keinen Bezug zu gesundheitsschädlichen Erzeugnissen oder zu einer Täuschung beim Verkehr mit ihnen auf und überschreitet deshalb die Zielsetzung des Gesetzes.
18b) Der behauptete Informationsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über den Tiertransport zum Schlachthof unterfielen jedenfalls dem "Herstellen" von Lebensmitteln, geht fehl.
19Von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG sind allein Informationen über den regelgerechten Herstellungsprozess eines Lebensmittels umfasst. Das ergibt sich sowohl aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher Kenntnis über Herkunft und Herstellung von Lebensmitteln zu verschaffen, als auch aus der Systematik des § 2 Abs. 1 VIG. Das Verbraucherinformationsgesetz unterscheidet zwischen nicht zulässigen Abweichungen von Herstellungsvorschriften, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, und zugelassenen Abweichungen, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG zu informieren ist. Soweit der regelgerechte Herstellungsprozess in Rede steht, sind daher die beiden genannten Normen nicht einschlägig, sondern § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Das wird durch § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG bestätigt. Hiernach ist der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange in der Regel ausgeschlossen, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Beschränkung besteht für nicht zulässige Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, nicht aber für Informationen über den Herstellungsprozess im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG. Informationsansprüche über Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften zeitlich zu beschränken, ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, da der objektive Informationswert umso geringer ist, je weiter sie zurückliegen; von einem Verstoß in der Vergangenheit lässt sich mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen (zu § 40 LFGB vgl. - BVerfGE 148, 40 Rn. 58). Das würde unterlaufen, wenn Informationen über Abweichungen vom regelgerechten Herstellungsprozess nicht nur § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfielen, sondern zugleich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG.
202. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz vom (Nds. GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 94), - NUIG - verneint.
21Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz ist Landesrecht, das als solches nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Es nimmt aber in § 2 Abs. 5 und § 3 Satz 2 NUIG auf Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2808) - UIG - Bezug, das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UIRL -, ABl. L 41 S. 26) dient. Ob die vom Oberverwaltungsgericht gefundene Auslegung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes mit dem Umweltinformationsgesetz und der Umweltinformationsrichtlinie in Einklang steht, ist eine Frage des revisiblen Bundesrechts (stRspr, vgl. zum Unionsrecht 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 9).
22Das Berufungsgericht hat die begehrten Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen bei Transport und Aufenthalt der Puten im Verantwortungsbereich der Beigeladenen nicht als Umweltinformationen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gewertet. Dies begegnet keinen Bedenken. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG und Art. 2 Nr. 1 Buchst. a UIRL sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Tierschutzrechtliche Informationen gehören nicht dazu. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf das Schutzgut der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, selbst wenn diese Begriffe - wie es geboten ist - weit ausgelegt werden (vgl. 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 <227>; [ECLI:EU:C:1998:300], Mecklenburg/Pinneberg - Rn. 19 und vom - C-316/01 [ECLI:EU:C:2003:343], Glawischnig - Rn. 24).
23Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Entstehungsgeschichte der Umweltinformationsrichtlinie herleiten. Die Richtlinie hat die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158 S. 56) - UIRL a.F. - ersetzt, ohne dass damit eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs einhergehen sollte. Daraus mag zu folgern sein, dass jedenfalls gesicherte Schutzaspekte der alten Fassung die Auslegung der neuen Fassung bestimmen. Die Umweltinformationsrichtlinie a.F. enthielt in Art. 2 Buchst. a zu "Informationen über die Umwelt" statt des Begriffs "Artenvielfalt" das Merkmal "Tier- und Pflanzenwelt". Dies sollte nach verbreiteter Ansicht die gesamte Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Nutz- und Haustiere umfassen (vgl. Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 254) und wäre damit weiter als der Begriff der Artenvielfalt, sofern dieser nur auf den Schutz wildlebender Pflanzen und wildlebender Tiere bezogen wird (etwa Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 2 UIG Rn. 34). Hierzu muss nicht abschließend Stellung genommen werden. Geschützt ist jedenfalls nur die Art als solche. Beim Artenschutz geht es um den Erhalt der Biodiversität, mithin insbesondere um den Schutz bedrohter Arten. Das hatte auch schon die alte Fassung der Umweltinformationsrichtlinie im Blick. In Gefangenschaft gehaltene Tiere sind daher nur erfasst, wenn es sich hierbei um bedrohte Arten handelt (vgl. 22 B 10.1875 - DVBl 2011, 1045). Dies gilt auch dann, wenn die Tierart nicht mehr in natürlichen Lebensräumen vorkommt, sondern beispielsweise nur noch in einem Zoo oder in Gefangenschaft als Nutztier existiert. Um solch einen Artenschutz geht es bei den hier in Rede stehenden Puten nicht.
24Aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom - Aarhus-Konvention (AK) - lässt sich nichts anderes ableiten. Die Umweltinformationsrichtlinie hatte die Umweltinformationsrichtlinie 90/313 ersetzt, um den Anforderungen der Aarhus-Konvention zu genügen. Die Umweltinformationsrichtlinie dient daher der Umsetzung von Art. 4 AK, der den Zugang zu Informationen über die Umwelt regelt (vgl. Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2019, 6. Kap. Rn. 39). Das Ziel der Aarhus-Konvention ist der Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und Wohlbefinden zuträglichen Umwelt (Art. 1). Die in Art. 4 Abs. 1 AK genannten "Informationen über die Umwelt" werden in Art. 2 Nr. 3 Buchst. a AK definiert. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie entspricht dieser Begriffsbestimmung.
25Eine am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - orientierte Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie bestätigt, dass Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen keine Umweltinformationen sind. Art. 191 Abs. 1 AEUV schützt Tiere als Teil der natürlichen Umwelt unter dem Aspekt der Biodiversität. Diesem unionsrechtlichen Umweltbegriff unterfällt ebenfalls der Artenschutz (vgl. Epiney, Umweltrecht der EU, 4. Aufl. 2019, 1. Kap. Rn. 5 ff.). Der darüber hinausgehende Schutz des Wohlergehens des einzelnen Tieres als fühlendes Wesen tritt erst mit der tierschutzrechtlichen Querschnittsklausel des Art. 13 AEUV hinzu (vgl. Calliess, in: Ruffert/Calliess, 5. Aufl. 2016, AEUV, Art. 13 Rn. 2, Art. 191 Rn. 9; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Oktober 2019, Art. 13 AEUV Rn. 7). Diese Trennung zwischen Artenschutz und Tierschutz setzt die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fort, der vor Inkrafttreten von Art. 13 AEUV im Zusammenhang mit möglichen Leiden von Nutztieren betont hatte, dass das Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz des Wohlergehens der Tiere kenne, allerdings ein Interesse festzustellen sei, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringe (vgl. [ECLI:EU:C:2001:420], Jippes u.a. - Rn. 71 ff.).
26Nach nationalem Recht verhält es sich nicht anders. So ist die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, die sich zunächst nur auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bezog, um den Tierschutz erweitert worden (BGBl. I 2002, S. 2862). Diese Ergänzung zeigt, dass der Tierschutz nicht zum Umweltschutz zu rechnen ist (vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 136 f.; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 20a Rn. 2 und 23 ff.).
27Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob dem Begriff der Umweltbestandteile in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a UIRL auch der Tierschutz von Nutz- und Schlachttieren unterfällt, bedarf es angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:300120U10C11.19.0
Fundstelle(n):
SAAAH-48633