Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs-
und Ausbildungsbedarf: Anforderungen an das Merkmal der
regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BFH kann das Merkmal einer regelmäßigen Betreuung insbesondere dann als erfüllt angesehen werden,
wenn sich ein minderjähriges Kind entsprechend eines - üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten -
weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet
ist, aufhält.
Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in
einem „nicht unwesentlichen Umfang“ als erfüllt anzusehen, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt
werden können (Anschluss an , BFHE 260, 103, BStBl. II 2018, 266).
Einzelne Betreuungstrage zählen bei dieser zeitlichen Betrachtung auch dann mit, wenn die Betreuung nicht die vollen 24 Stunden
eines Tages umfassen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Betreuungszeit deutlich mehr als 12 Stunden beträgt und
über reine Besuchszwecke deutlich hinausgeht (im Streitfall: jeweils an Wochenenden von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 16.00
Uhr).
Selbst wenn der zeitliche Betreuungsanteil die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % unterschreitet, kann sich aus den Umständen
ergeben, dass der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich anzusehen ist (im Streitfall: große Entfernung
zwischen Wohnorten des Kindesvaters und der Kindesmutter).
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 39 DStRE 2020 S. 1219 Nr. 20 EFG 2020 S. 934 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1983 DAAAH-48288
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.02.2020 - 9 K 20/19
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