BGH Beschluss v. - II ZR 287/18

Revisionszulassung: Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde während der Unterbrechung des Verfahrens

Gesetze: § 240 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 U 65/17vorgehend Az: 13 O 1/11

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen zurückgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Entscheidung im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 offenbar unrichtig sei, weil über den Nachlass am das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie beantragen, den Zurückweisungsbeschluss durch Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 zu berichtigen, hilfsweise im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 aufzuheben und weiter hilfsweise "entsprechend § 321 ZPO" dahin zu ergänzen, dass er sich nur auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 bezieht.

2II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss vom ist weder i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig noch i.S.v. § 321 ZPO unvollständig. Der Beschluss ist nicht unter Verletzung von § 249 Abs. 2 und 3 ZPO gefasst worden und schon aus diesem Grunde nicht unwirksam.

3Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10).

4Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum , innerhalb derer die Beschwerde von den Klägern auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am eröffnet worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:021219BIIZR287.18.0

Fundstelle(n):
BAAAH-48241