BMF - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001 BStBl 2020 I S. 524

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom ; Besteuerung von Grenzpendlern

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Anwendung. Ab dem verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer*innen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1. Einführung

Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung („Abkommen“) werden sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) einen Fall höherer Gewalt darstellt und in der Erwägung, dass die zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Maßnahmen zu beträchtlicher Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer*innen führen können, teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens gerechtfertigt ist.

In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine Einigung über die Anwendung des Artikels 15 des Abkommens in Fällen erzielt, in denen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen aufgrund von COVID-19 oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

2. Arbeitstage im Homeoffice

Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens (Unselbständige Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die belgische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, welche die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht hätten, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die laut ihrem Arbeitsvertrag ihre unselbständige Arbeit grundsätzlich im Homeoffice ausüben. Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren). Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

3. Dauer

Diese Vereinbarung findet im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Ab dem 31. Mai verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die beiden zuständigen Behörden dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach dem Tag ihrer Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden in Kraft. Sie kann einseitig von einer der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats schriftlich gekündigt werden. Diese Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden sowie alle ihre Verlängerungen werden im Bundessteuerblatt und im belgischen Staatsanzeiger („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur beige“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland

BMF v. - IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 524
DB 2020 S. 1039 Nr. 20
IStR 2020 S. 478 Nr. 12
XAAAH-48225