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NWB Nr. 20 vom Seite 1478

Selbstlosigkeit einer zwischengeschalteten gGmbH

Plädoyer für den Gemeinsinn – BFH-Urteil V R 67/16

Andreas Fiand

[i] BFH, Urteil v. 22.8.2019 - V R 67/16, BStBl 2020 II S. 40Eine Körperschaft ist nach dem aktuellen Urteil des BFH dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt. Der nach objektiven Maßstäben gemeinnützige Zwecke verfolgenden Körperschaft wurde im Urteilsfall die Steuerbefreiung versagt, weil die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgten. Neben der erforderlichen Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder Stifter und der Förderung der Allgemeinheit ist auch die Frage nach dem Gemeinsinn für die Erfüllung der Selbstlosigkeit i. S. des § 55 AO zu beantworten. Insbesondere den Aspekt des Gemeinsinns ruft der BFH mit dieser Entscheidung wieder in Erinnerung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Sachverhalt

[i]Zwischenschaltung einer gGmbH Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH). Ihr Gesellschaftszweck ist die Förderung des Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO). Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von nahestehenden Gesellschaftern gehalten, ihr Geschäftsführer ist einer der Gesellschafter. In den Streitjahren waren diese Gesellschafter auch mit 98 % an der A-KG beteiligt – drei als Kommanditisten, einer als Komplementär. Die A-KG hatte nur Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern.

[i]Entsprechende Abschmelzung der ursprünglichen Darlehen an die KG ...Die Klägerin schloss nun mit der A-KG fremdübliche Darlehensverträge über 3 Mio. ? ab. Daraufhin spendeten die vier Gesellschafter insgesamt 3 Mio. € zur Anlage in den Vermögensstock der Klägerin (§ 58 Nr. 11 Buchst. b AO a. F. bzw. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Aufgrund der Spenden und der bereits zuvor vereinbarten Darlehensgewährung der Klägerin an die A-KG minderten sich die Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe. Im Folgejahr überwiesen die Gesellschafter erneut [i]... und Erteilung von Zuwendungsbestätigungeninsgesamt 3 Mio. €; auch hierfür erteilte ihnen die Klägerin jeweils Zuwendungsbestätigungen. Die erhaltenen Darlehenszinsen wurden von der Klägerin satzungsgemäß verwendet.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig. Die dagegen erhobene Klage (, NWB PAAAG-42221) sowie die Revision hatten keinen Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

[i]Keine selbstlose TätigkeitDer BFH entschied, dass eine Körperschaft dann nicht selbstlos tätig ist, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel S. 1479ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt ( ).

[i]Abwägung zwischen eigenwirtschaftlichen Interessen und Förderung der AllgemeinheitBei der gebotenen Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Interessen und der Förderung der Allgemeinheit muss berücksichtigt werden, dass die gGmbH zur mittelbaren Gesellschafterfinanzierung der Personengesellschaft eingesetzt wurde, denn ihre durch Spenden erlangten Mittel waren zur Finanzierung der A-KG fest und von vornherein eingeplant, und sie erst dadurch ihren Gesellschaftern eine erhebliche Steuerersparnis ermöglichte (hier: Spendenabzug in voller Höhe, keine Versteuerung von Zinseinnahmen aus den gewährten Darlehen, Betriebsausgabenabzug bei der Personengesellschaft; Rz.  , und ).

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