Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
MFA Nr. 5 vom Seite 24

Praxisorganisation – Teil II: Umgang mit ansteckenden Krankheiten

Oberstudienrat Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Die Zahl der Infizierten mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) steigt. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt das Coronavirus weltweit als ernstzunehmende Situation ein. Weitere Infektionsfälle werden hinzukommen, sowohl bundes- als auch weltweit. Durch die Einhaltung von festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen kann das Infektionsrisiko für Beschäftigte reduziert und die Verbreitung des Virus verringert werden. Dabei gilt stets der oberste Grundsatz: Ruhe bewahren!

Meldepflicht bei ansteckenden Krankheiten

Eine Infektion mit dem neuen Coronavirus muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden – ebenso wie andere, im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführte Krankheiten. Was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis? Welche Pflichten haben erkrankte Arbeitnehmer bei ansteckenden Krankheiten ihrem Arbeitgeber gegenüber?

Seit dem gilt eine namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt bereits bei Verdacht auf eine 2019-nCoV-Infektion. Das Coronavirus ist neu, aber das IfSG sieht schon lange ein § 6 für zahlreiche andere Krankheiten wie Cholera, Keuchhusten oder Masern eine Meldepflicht vor. Auch nicht meldepflichtige Erkrankungen können Folgen im Betrieb verursachen. Was gilt also im Arbeitsverhältnis grund...