Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 04 | Schenkungsteuer: Satzungskonforme Zuwendungen von Stiftungen sind nur ausnahmsweise zu versteuern
Satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre, unterliegen nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, da die Leistungen insoweit nicht freigebig erfolgen. Diese Entscheidung des BFH wird von der Finanzverwaltung akzeptiert. Nach einer Klarstellung des BayLfSt gilt dies auch für satzungsmäßige Leistungen inländischer Familienstiftungen. Es sind nur Leistungen steuerbar, die eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.
Auch zur Schenkungsteuer haben wir eine Verwaltungsanweisung ausgewählt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, über das wir Sie in unserer Dezember-Ausgabe 2019 informiert hatten.
Der II. Senat des BFH hatte im letzten Jahr entschieden: Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keinen Anspruch auf die Zuwendung hat, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an den sog. Destinatär – also an den Begünstigten – sind nur dann steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.
Die gute Nachricht lautet: Die Finanzverwaltung hat das Urteil akzeptiert. Wichtig ist dabei die Klarstellung des Bayerischen Land...