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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 U 340/19

Gesetze: SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 5 a; SGB 7 § 123 Abs. 1; SGB 7 § 150 Abs. 1 S. 2; SGB 7 § 164; SGB 7 § 182; SGB 7 § 183; ThürWaldG § 18; ThürWaldG § 19; SGB 10 § 37; GG Art. 14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die bloße Absicht, auf einer forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung nicht ihre Grundlage (Anschluss an -).

2. Der Zuständigkeitsbescheid nach § 136 SGB VII hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Er vollzieht die materielle Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers formell und stellt sie bindend fest (Anschluss an -).

3. Die fehlende Bekanntgabe eines Zuständigkeitsbescheides steht der Inanspruchnahme zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen.

4. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da ihr keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung zukommt (Anschluss an -). Sie ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Anschluss an -).

Fundstelle(n):
YAAAH-47364

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.02.2020 - L 3 U 340/19

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