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Investmentsteuer – Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (BMF)
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. der Rz. 2.18 des (BStBl 2019 I S. 527) dar und wird nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i. S. der Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet. Eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.
Quelle: , NWB DAAAH-46308