BGH Beschluss v. - 2 ARs 236/19

Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung

Gesetze: § 265 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB

Instanzenzug: nachgehend Az: GSSt 1/20 Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke     
Appl     
     Grube
RiBGH Wenske ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Schmidt     
Franke

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0

Fundstelle(n):
wistra 2020 S. 172 Nr. 4
PAAAH-47299