BGH Urteil v. - 3 StR 219/19

Beweiswürdigung hinsichtlich des Tötungsvorsatzes bei einer Vergewaltigung

Gesetze: § 177 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 261 StPO

Instanzenzug: Az: 39 Ks 18/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen:

31. Am Abend des vereinbarte der Angeklagte mit der 63-jährigen      M.    - beide verkehrten in der Obdachlosen- und Trinkerszene Hannovers und kannten sich seit Jahren - die einvernehmliche Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung von 30 €;      M.    litt unter zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, unter anderem einer akut verschlimmerten chronischen Lungenerkrankung. Der Angeklagte begab sich mit dem Opfer nach der Geldübergabe auf einen Spielplatz, wo er zunächst einige Minuten mit diesem einvernehmlich den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog. Sodann erklärte      M.    , dass sie keine Lust mehr habe und der Angeklagte aufhören solle. Nachdem das Opfer nicht in der Lage war, die vom Angeklagten geforderte Rückerstattung der 30 € zu leisten, entschloss sich dieser nunmehr gegen den Willen von      M.    und mit Gewalt den Geschlechtsverkehr fortzuführen. Als das Opfer begann, nach der Polizei zu rufen und zu husten, fixierte der Angeklagte es mit der linken Hand an seinem linken Oberarm am Boden und legte ihm seine rechte Hand so auf den Mund, dass seine Handfläche diesen umfasste, die Finger über Mund und Nase lagen und das Handgelenk auf seinen Hals drückte. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein derartiges Mund-zu-halten bei der stark hustenden Frau wegen der verursachten Atemnot potentiell lebensbedrohlich ist. Im weiteren Verlauf des Geschehens ging er allerdings davon aus, dass sein Verhalten nicht den Tod von      M.    herbeiführen werde. Es kam ihm nur darauf an, zum Orgasmus zu kommen. Nachdem der Angeklagte in der vorbeschriebenen Körperstellung und in grober Art und Weise zwanzig Minuten gegen den Willen des Opfers den Geschlechtsverkehr vollzogen und in ihm ejakuliert hatte, stand er auf und entfernte sich.

4Neben Zahnfleisch- und Vaginalverletzungen erlitt      M.    unter anderem einen Bruch des Zungenbeinhorns sowie des linken Kehlkopfober- und unterhorns, verursacht durch die Druckausübung gegen den Hals während des Geschlechtsverkehrs. Die knöchernen Verletzungen am Kehlkopf und die durch Handauflegen auf Mund und Nase verhinderte Luftzufuhr führten schließlich zum Tod durch Ersticken.

5Infolge des Konsums von Alkohol, Kokain und Heroin war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert.

62. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, das Opfer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich zu misshandeln, und den Tod desselben leichtfertig herbeigeführt; zumindest bedingten Tötungsvorsatz hat es indes nicht festzustellen vermocht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung auf das Geständnis des Angeklagten und den festgestellten äußeren Geschehensablauf gestützt. Der Einlassung des Angeklagten folgend ist sie davon ausgegangen, dieser habe die potentielle Lebensgefahr durch Zuhalten des Mundes der hustenden Frau erkannt und billigend in Kauf genommen. Weil es ihm nur darauf angekommen sei, möglichst schnell zum Orgasmus zu kommen und er allein hierauf konzentriert gewesen sei, habe er grob achtlos und aus Gleichgültigkeit verkannt, dass sein Opfer dadurch, dass er mit seiner Hand dessen Mund und Nase bedeckte, keine Luft bekam und er mit seinem Handgelenk auf dessen Kehlkopf drückte, wodurch dieser brechen und der Tod der      M.    herbeigeführt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Bestreiten des bedingten Tötungsvorsatzes lediglich um eine Schutzbehauptung handeln könne, hat das Landgericht anhand der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht. Zur Begründung hat die Strafkammer insoweit ausgeführt, es lägen keine weitergehenden Angriffe auf die körperliche Integrität des Opfers - wie zum Beispiel ein Würgen oder ein Drosselvorgang - vor, die einen Todeserfolg so nahegelegt hätten, dass allein die objektive Handlung bzw. die Schwere der angestrebten Verletzung einem Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang entgegengestanden hätten.

II.

7Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Insoweit gilt:

81. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Gleichermaßen allein Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten (st. Rspr.; vgl. etwa , juris Rn. 11 mwN). Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Dort ist es - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten, wobei Widersprüche nicht zu Tage treten dürfen (, NStZ 2017, 342, 343 f. mwN).

92. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft; sie ist unklar und lückenhaft.

10Die Strafkammer stützt ihre Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite auf das Geständnis des Angeklagten und den festgestellten äußeren Geschehensablauf. Unklar bleibt insoweit jedoch bereits, welchen Inhalt dieses Geständnis hat. Denn den Ausführungen Seite 8, 4. Absatz bis Seite 9, 1. Absatz der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob dort ausschließlich die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben oder (auch) eine eigene Würdigung durch die Strafkammer vorgenommen wird.

11Die Beweiswürdigung erweist sich zudem als lückenhaft. Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten im Wesentlichen dessen Einlassung folgend ausgeschlossen; indes hat es versäumt, diese einer kritischen Überprüfung anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu unterziehen. So hat die Strafkammer zwar ausgeführt, weitere, über das festgestellte Tatgeschehen hinausgehende Angriffe auf die körperliche Integrität des Opfers - wie insbesondere ein Würgen oder ein Drosselungsvorgang -, die einen Todeserfolg so nahegelegt hätten, dass allein die objektive Handlung bzw. die Schwere der angestrebten Verletzung einem Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang entgegengestanden hätten, habe sie der Beweisaufnahme nicht entnehmen können. Die Urteilsgründe lassen jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit der der festgestellten Tathandlung nach ihrer konkreten Ausführung und den sonstigen sie begleitenden Umständen innewohnenden objektiven Gefährlichkeit vermissen (vgl. , NStZ-RR 2011, 110; vom - 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67). Dies hätte sich jedoch aufgedrängt. Denn nach den Feststellungen hielt der Angeklagte dem Opfer zwanzig Minuten lang den Mund zu, bedeckte zeitgleich mit seiner Hand dessen Nase und vollzog dabei an der gewaltsam auf den Boden fixierten Frau gegen deren Willen in derart grober Art und Weise den vaginalen Geschlechtsverkehr, dass sie nicht unerhebliche vaginale Verletzungen erlitt. Insbesondere das Zeitmoment hätte insoweit näherer Erörterung bedurft (vgl. , NStZ-RR 2015, 172, 173).

123. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Da die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten eng mit dem objektiven Tatgeschehen verknüpft sind, können auch die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:050919U3STR219.19.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-46464