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Praxisfragen bei Weiterführung der Berufsbezeichnung „Steuerberater”
I. Grundlegung
Nach § 47 Abs. 2 StBerG kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Berufskammer einem Steuerberater, der wegen hohen Alters (oder wegen körperlicher Leiden) auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater zu nennen. Die zuständige Behörde kann diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die zur Ablehnung der Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung hätten führen können (§ 47 Abs. 3 StBerG). Hier ist schon darauf hinzuweisen, daß nach dem 7. StBÄndG v. (BGBl 2000 I S. 874) die Zuständigkeit i. S. des § 47 Abs. 2 und 3 StBerG ab von den obersten Landesfinanzbehörden auf die zuständigen Steuerberaterkammern - die bisher nur anzuhören waren - übergegangen ist.
Nach den Feststellungen in der Praxis stellt sich für ältere Berufskollegen zunehmend die Frage, ob und wann es ratsam ist, nach Beendigung ihrer aktiven Steuerberatertätigkeit einen solchen Antrag zu stellen, verbunden mit der weiteren Frage, ob und ggf. welche weiteren Tätigkeiten dann noch ausgeübt werden dürfen und welche steuerlichen Besonderheiten eine solche Maßnahme nach sich ziehen könnte.
Im Folgenden soll...