Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
Mit der am verkündeten und am 1. 1. 1999 zusammen mit der neuen Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 in Kraft tretenden Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist eine der letzten offenen Fragen zum neuen Insolvenzrecht geregelt worden. Damit sollen Spielräume, die sich in der Vergütungspraxis der Vergangenheit durch Judikatur und Schrifttum ergeben hatten, auf eine objektive Grundlage gestellt werden (vgl. dazu Haarmeyer, ZInsO 1998 S. 225 m. w. N.).
I. Die gesetzlichen Vorgaben
Nach § 65 InsO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters näher zu regeln. Dazu ist in § 63 InsO festgelegt worden, daß der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen ist und daß dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen werden muß.
Festgesetzt wird die Vergütung weiterhin gem. § 64 InsO vom Insolvenzgericht. Diese Entscheidung kann vom Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM üb...