Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für April 2016, konkret um die Berücksichtigung eines höheren Einkommensfreibetrages. Der 1953 geborene Kläger bezieht seit Jahren Arbeitslosengeld II. Er ist deutscher Staatsbürger. Für seine Wohnung in A-Stadt fielen im streitigen Zeitraum eine Grundmiete in Höhe von monatlich 173,19 Euro, an den Vermieter zu erbringende Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 82,50 Euro, Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 37,- Euro sowie Aufwendungen für Frischwasser von monatlich 3,- Euro sowie quartalsweise (jeweils im Februar, Mai, August und November) Aufwendungen für Abwasser von 6,06 Euro an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2015 (Bl. 1280 ff. der zum Kläger geführten Leistungsakte des Beklagten [im Folgenden: LA]), die Verbrauchsabrechnung der Städtischen Werke A-Stadt vom 13. Mai 2015 (LA Bl. 1238 ff.) und die Grundstücksabgabenbescheide der Stadt A-Stadt vom 22. Mai 2015 (Frischwasser) beziehungsweise 27. Mai 2015 (Abwasser) (LA Bl. 1241 ff.) Bezug genommen.
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