Coronavirus | Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg (BMF)
Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (-LUX/19/10007 :002).
Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen
Insbesondere Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Luxemburg, so die Regelung im Artikel 14 des DBA Deutschland-Luxemburg. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.
Sonderregelung zur Vermeidung des Wechsels des Besteuerungsrechts
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am eine Verständigungsvereinbarung DBA vom unterzeichnet. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Luxemburg gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Anwendungszeitraum
Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Hinweis:
Das Schreiben inkl. der Verständigungsvereinbarung wurden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
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Quelle: BMF online (ImA)
Fundstelle(n):
NWB FAAAH-46086