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NWB Nr. 25 vom Seite 2035 Fach 30 Seite 1145

Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einführung in die Problematik

Nach erfolgloser Behandlung werfen Patienten ihren Ärzten häufig sog. Kunstfehler vor, oftmals wird auch eine mangelhafte Aufklärung über die Risiken einer Therapie beklagt. Das Bild des ”Halbgottes in Weiß”, dem man bedingungslos vertrauen kann, ist anscheinend etwas verblaßt; in Streitfällen entscheiden staatliche Gerichte über wirkliche oder vermeintliche Kunstfehler und deren Folgen.

Neben der gerichtlichen Überprüfung eines behaupteten Kunstfehlers (zum Nebeneinander von Arzthaftungsprozeß und Strafverfahren: OLG Stuttgart, NJW 1991 S. 1556) gibt es auch die Möglichkeit, durch Anrufung einer Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arzt und seiner Haftpflichtversicherung zu kommen. Diese Stellen sind zumeist bei den Landesärztekammern eingerichtet und können bisweilen zu einer schnelleren Anspruchsdurchsetzung führen. Die Entscheidungen dieser Gremien haben zwar keine rechtliche Bindungswirkung für den Arzt und seine Versicherung, führen allerdings faktisch doch zu einer - ggf. auch negativen - Präjudizwirkung bei einer etwaigen anschließenden Anrufung des staatlichen Gerichts...

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