1. In den Fällen offener und verdeckter Stellvertretung ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung
und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist. Maßgeblich ist, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung
erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt.
2. Soweit der angefochtene Verwaltungsakt vor der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) bereits vollzogen ist,
bleiben die schon eingetretenen Rechtsfolgen auch nach der Anordnung der AdV bestehen. In diesen Fällen ist die Aufhebung
der Vollziehung rechtlich möglich.
3. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheides aufzuheben sind, kommt
es wesentlich darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen.
4. Während die AdV eines Verwaltungsakts die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO beseitigt, mit der Folge,
dass gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vollstreckung einzustellen ist, bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nach § 257
Abs. 2 Sätze 1, 3 AO jedoch bestehen bleiben, führt die Aufhebung der Vollziehung kraft der ihr innewohnenden Aussage dazu,
dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind.
5. Als Voraussetzung für die Entstehung der Eigentümergrundschuld aus der Zwangssicherungshypothek wird gem. § 322 Abs. 1
Satz 3 AO ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
6. Bleibt eine vom Finanzamt ausgebrachte Zwangssicherungshypothek nach der Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung bestehen,
kann das Gericht von der Anordnung einer anderen Sicherheitsleistung absehen.
Fundstelle(n): MAAAH-45949
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FG München, Beschluss v. 08.10.2019 - 12 V 1818/19
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