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Verjährung von Regreßansprüchen gegen Steuerberater
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
Das StBerÄndG v. (BGBl I S. 1401) brachte erstmals die speziell auf das StB-Mandat zugeschnittene Verjährungsregelung mit Abkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre seit Anspruchsentstehung. Vorher galten (neben etwaigen gesonderten Vereinbarungen) nur die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB mit der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB). Soweit es sich um bestimmte Ansprüche aus einem werkvertraglichen Mandat handelt(e), galt (und gilt immer noch) § 638 BGB (sechs Monate seit Abnahme bzw. Vollendung, dazu § 646 BGB) des Werkes.
2. Begriff der Verjährung
Die Verjährung ist der Hauptfall der Entkräftung eines Rechtes (Anspruchs) durch reinen Zeitablauf kraft Gesetzes ohne den Willen der Vertragspartner. Sie darf nicht mit der Verwirkung, bei der neben den bloßen Zeitablauf weitere Umstände (z. B. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten o. ä.) treten müssen, verwechselt werden. Durch die Verjährung erlischt - anders als bei einem Anspruch, der nur innerhalb einer Ausschlußfrist geltend gemacht werden kann - der Anspruch nicht. Er verliert nicht ohne weiteres seine Durchsetzbarkeit. Der Ablauf der Verjährungsfrist...