Coronavirus | Sonderregelungen für Grenzpendler*innen (BMF)
Das BMF plant Sonderregelungen um negative steuerliche Folgen für Grenzpendler*innen zu vermeiden. Die Sonderregelungen sollen insbesondere dazu dienen, dass die aktuellen Grenzpendler-Regelungen einiger DBA nicht zu einem coronabedingten Wechsel des Besteuerungsrechts führen.
Problemlage: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen
Insbesondere Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Insbesondere im Hinblick auf die DBA mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.
Lösungsansatz des BMF
In diesen Fällen wird das BMF angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler*innen.
Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.
Anwendungszeitraum der Sonderregelung
Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.
Hinweis:
Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).
Quelle: BMF online (ImA)
Fundstelle(n):
KAAAH-45928