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Track 12 | Pflegegelder: Steuerbefreiung bei Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe
Öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind nach einem aktuellen Urteil des BFH solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung kann auch gewahrt sein, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden. Die Vorgaben des BMF aus 2018 widersprechen diesem Maßstab.
Der Bundesfinanzhof hat sich wieder einmal mit der Steuerfreiheit von Pflegegeldern beschäftigt. Konkret: mit der Auszahlung von Geldern an Pflegepersonen durch freie Träger der Jugendhilfe.
Nach § 3 Nr. 11 EStG ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung: Das Honorar stammt aus öffentlichen Mitteln – z. B. bei der Aufnahme eines minderjährigen Pflegekinds zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Steuerpflichtigen.
Öffentliche Mittel in diesem Sinne sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen. Das heißt: Sie müssen haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung kann nach der aktuellen Entscheidung des BFH auch dann gewahrt sein, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mi...