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Corona-Krise: Wichtige Regelungen für die Entgeltabrechnung im Sozialschutz-Paket
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ am beschlossen. Noch am selben Tag ist es verkündet worden (BGBl 2020 I S. 575) und ganz überwiegend am Tag nach der Verkündung, zum Teil aber auch rückwirkend in Kraft getreten. Bestandteil des Gesetzes sind u. a. Regelungen, die in der Entgeltabrechnung in den Personalbüros zu berücksichtigen sind.
Kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung
[i]Nach ihrer Eigenart begrenzte BeschäftigungNach der bisherigen Rechtslage liegt eine in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfreie Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), [i]Eilts, NWB 24/2019 S. 1744es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder individuelle noch pauschale Beiträge zu zahlen.
[i]Vorübergehende Begrenzung: Längstens fünf Monate oder 115 ArbeitstageDer zeitliche Rahmen für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird...