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Online-Beitrag vom

Coronavirus und Homeoffice

Tipps und Tricks für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Solange gegen eine Infektion mit dem Coronavirus weder ein Impfstoff noch wirksame Medikamente gefunden werden, ist das einzig wirksame Mittel zur Senkung der Infektionsraten die Vermeidung jedweden physischen Kontaktes. Das gilt natürlich auch für den Arbeitsplatz. Ein geeignetes Mittel zur Abschirmung von Arbeitnehmern untereinander und gegenüber Dritten ist die Verlegung des Arbeitsplatzes in das sog. Homeoffice. Ob die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht werden kann, ist je nach Einzelfall durch den Arbeitgeber zu bewerten. Sollte dies möglich sein, stellt die Verlagerung des Arbeitsplatzes in die häusliche Wohnung eine gute Option dar. Auch, wenn der Mitarbeiter behördlich in Quarantäne geschickt wird, kann eine Arbeitsleistung im Homeoffice erfolgen, da (noch) keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

I. Weisungsrecht des Arbeitgebers?

Zwar kann der Arbeitgeber durch sein gesetzliches Weisungsrechtrecht Inhalt, Ort und Zeit nach billigem Ermessen bestimmen, soweit dies nicht bereits durch den Arbeitsvertrag oder andere Regelungen konkretisiert ist.

Das Weisungsrecht schließt aber nicht das Recht ein, Homeoffice anzuordnen. Hierfür bedarf es stets ...

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