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NWB Nr. 22 vom Seite 2065 Fach 30 Seite 891

Berufserlaubnis und Approbation im Heilwesen

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einleitung

Im Gesundheitswesen ist eine Vielzahl von Angehörigen unterschiedlicher Berufe tätig. Zur Ausübung einiger Tätigkeiten bedarf es einer besonderen Zulassung. Näheres hierzu ist bundesgesetzlich geregelt, da der Bund von seiner Befugnis aus Art. 74 Nr. 19 GG Gebrauch gemacht hat. Die Berufsausübung hingegen ist landesgesetzlich geregelt, insbesondere durch die Gesetze über die jeweiligen Ärztekammern. Neben den zulassungspflichtigen Bereichen gibt es auch medizinische Berufe, in denen zwar die Tätigkeit unter einer bestimmten Berufsbezeichnung erlaubnispflichtig ist, nicht aber die Tätigkeit als solche.

Zulassungspflichtig ist insbesondere die Ausübung der Heilkunde. Heilkunde ist ”jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird”. In dieser Form darf nur ein approbierter Arzt uneingeschränkt tätig werden. Eine vorübergehende Tätigkeit ist auch aufgrund einer Berufserlaubnis möglich. Entsprechendes gilt für Zahnärzte auf dem Gebiet der Zahnheilkunde (vgl. § 1 Abs. 3 ZHG) sowie für Tierärzte hinsichtlich ...

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