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Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer
(1) Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. (2) Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden (Bezug: § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO).
(1) Die Klägerin und ihr Ehemann reichten am eine Selbstanzeige beim FA ein, mit der sie Schenkungen der Mutter der K...