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BFH 17.09.2019 VII R 31/18, StuB 7/2020 S. 285

Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1) Säumniszuschläge entstehen gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. (2) Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.

Praxishinweise

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Die Säumnis nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO tritt nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben nach § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO die bis dahin v...

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