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Die Rückzahlung von Ausbildungskosten
I. Gegenstand der Rückzahlungsverpflichtung
Grundsätzlich können sämtliche Kosten, die der Arbeitgeber im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung des Arbeitnehmers übernimmt, in die Rückzahlungsverpflichtung mit einbezogen werden. Das sind zunächst die Ausbildungskosten wie Schulgeld (BAG AP Art. 12 GG Nr. 45), Büchergeld, Fahrtkostenerstattung usw. Bei der Überwälzung von Dozentenhonoraren durch Rückzahlungsklauseln ist problematisch, daß eine genaue Zurechnung des Kostenanteils für den einzelnen Arbeitnehmer kaum durchführbar ist (BAG AP Nr. 2 unter II 4 c). Ein großer Teil der Aufwendungen besteht aus Lohnfortzahlungen während der Ausbildungszeit (sog. Ausbildungsvergütung), aus Zuschüssen zu freiwilligen Zusatzversicherungen, Gratifikationen usw. Soweit die Ausbildung auch praktische Tätigkeit für den Arbeitgeber umfaßt, handelt es sich jedoch nicht um Ausbildungsvergütung, sondern um Arbeitsentgelt. Dieses kann von der Rückzahlungsverpflichtung nicht erfaßt werden (BAG ebd.). Ausgeschlossen von der Rückforderung sind auch die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialabgaben. Nach Auffassung des BSG (BB 1977, 248 f.) sind alle regelmäßigen Geldzuwendun...