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Der Sachverständige
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
91 Abs. 1 Nr. 8 HwO; Einzelbestimmungen für einzelne Gruppen von
Sachverständigen im Bundes- und Landesrecht.
I. Die Bedeutung des Sachverständigen
Zunehmende Technisierung und berufliche Spezialisierung in allen
Lebensbereichen haben zur Folge, daß der einzelne Bürger in immer
weniger Sachbereichen die für seine Entscheidungsfindung
erforderliche fachliche Übersicht besitzt. Er benötigt daher die
Hilfe des Sachverständigen als Ersatz für seinen fehlenden
Sachverstand bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen, zur
Vermeidung oder bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und
bei der Bewertung von Schäden und Vermögensgegenständen. Gleiches
gilt auch für die Exekutive, Legislative und richterliche Gewalt.
Verwaltungsbeamte und Politiker treffen kaum mehr Entscheidungen,
ohne zuvor Sachverständige befragt und Expertisen eingeholt zu
haben. Richter benötigen in zahlreichen Prozessen Sachverständige,
um mit Hilfe ihrer Gutachten sachgerechte Entscheidungen fällen zu
können; dabei können sie oft die Richtigkeit der Gutachten gar
nicht mehr nachprüfen, so daß der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung in solchen Fäll...