Zollrecht | Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Der Zoll hat umfangreiche Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise veröffentlicht.
Hinsichtlich der bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.
Insbesondere kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
Stundungen
Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt. Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
Vollstreckungsaufschub
Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.
Wenn Sie von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.
Quelle: Zoll online (il)
Fundstelle(n):
NWB HAAAH-45258